Das BVerfG hat durch eine Entscheidung vom 6. Juni 2018 (BVerfG, Beschl. v. 06.06.2018, Az. 1 BvL 7/14, 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14) die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) „gekippt“, wonach eine wiederholte sachgrundlose Befristung eines Arbeitsverhältnisses dann vorgenommen werden durfte, wenn zwischen der Beendigung des alten Arbeitsverhältnisses und dem Abschluss des neuen, sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von 3 Jahren lag.
Dies ist nach dem Beschluss des BVerfG jetzt nicht mehr möglich, so dass sich sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnisse in unbefristete „wandeln“ können, wenn zuvor eine Vorbeschäftigung bei dem- selben Arbeitgeber erfolgte.